Erfahrungsberichte
Eine kleine Auswahl an Beispielen unserer bisherigen Arbeit
Fall 1:
Nach ausgiebiger Besichtigung eines umfangreichen Anwesens erläuterten wir unserem Auftraggeber, dass wir den geforderten Kaufpreis von 385.000,00 € für nicht angemessen halten. Vielmehr hielten wir einen Kaufpreis von 335.000,00 € für angemessen. Auch dem anwesenden Makler erklärten wir, warum wir den geforderten Kaufpreis zu hoch empfinden. Dieser erwiderte entrüstet, dass bereits mehrere Kaufinteressenten bereit wären den Kaufpreis zu bezahlen. Schlussendlich rief uns unser Kunde nach ca. 6 Monaten an um mitzuteilen, dass er das Objekt mittlerweile zu dem von uns für angemessenen Kaufpreis erworben hat.
Fall 2:
Hier erhielten wir den Auftrag einen Minderungsbetrag zu ermitteln, nachdem festgestellt wurde, dass die erworbene Eigentumswohnung einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegt obwohl der Verkäufer versichert hatte, dass keine derartige Belastung vorliegt. Hier hätten wir im Vorfeld eruieren können ob eine derartige Belastung vorliegt und hätten damit unseren Kunden sehr viel Ärger und Zeit sparen können. Von unnötigen Ausgaben ganz zu schweigen.
Fall 3:
Eine Wohnung wurde seitens des Maklers und des Verkäufers mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 m² angeboten. Dem Kaufinteressenten kamen bedenken. Aus diesem Grund baten sie uns das Objekt gemeinsam zu besichtigen und die Wohnflächenberechnung zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Berechnung ergab sich, dass die Terrasse mit der vollen Fläche zur Wohnfläche hinzugerechnet wurde und dass der Hobbyraum, der gem. der BayBO nicht als Aufenthaltsraum zu werten ist, ebenfalls voll mitgerechnet wurde. Ferner wurde noch ein Zugang außerhalb der Wohnung ebenfalls als angebliche Terrasse mitgerechnet. Sicherheitshalber wurden die Maße von uns vor Ort überprüft und nachberechnet. Ergebnis war, dass die tatsächliche anrechenbare Wohnfläche ca. 110 m² betrug.
Fall 4:
Der Verkäufer versicherte, dass das komplette Haus um 1980 errichtet wurde und die Heizung 1990 erneuert wurde. Es stellte sich jedoch heraus, dass ca. 2/3 des Anwesens von 1952 waren und die Heizung noch vom Zeitpunkt des Anbaues von 1980 war. Wir wurden in diesem Zusammenhang damit beauftragt einen Minderungsbetrag zu ermitteln, um den das Haus weniger Wert war aufgrund des Unterschiedes zwischen den Angaben des Verkäufers und den tatsächlichen Gegebenheiten. Wären wir bereits in der Entscheidungsphase in den Vorgang involviert gewesen, hätten wir unseren Auftraggeber viel Ärger und auch Geld sparen können.